[§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung
des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise
zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe werden ausgeschlossen.
Ausnahmen für Tankstellen werden ausgeschlossen,
dies gilt nicht für die mit „(1)“ bezeichneten
Flächen.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten ist auf den mit „1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit „2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit „3 Wo“ bezeichneten
Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude
und auf den mit „4 Wo“ bezeichneten Flächen
sind höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den mit „(5)“ bezeichneten Flächen ist durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während
der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.]