[§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten sind Anlagen für soziale
Zwecke allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten sind mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Für die nach Satz 1 hergestellten Fahrwege sowie
ebenerdigen Stellplätze können Ausnahmen von der nach
§ 19 Absatz 4 Satz 2 BauNVO möglichen Überschreitung
der zulässigen Grundfläche zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit
„(A)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche
Anlagen von 120 m², auf den mit „(B)“ bezeichneten Fläche
eine Grundfläche von 150 m², auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen eine Grundfläche von 170 m², auf den mit
„(D)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 200 m²,
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen eine Grundfläche
von 250 m² und auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen
eine Grundfläche von 350 m² jeweils als Höchstmaß zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten ist auf den mit „1 Wo“ bezeichneten
Flächen höchstens eine Wohnung je Wohngebäude, auf
den mit „2 Wo“ bezeichneten Flächen sind höchstens zwei
Wohnungen je Wohngebäude, auf den mit „3 Wo“ bezeichneten
Flächen sind höchstens drei Wohnungen je Wohngebäude
und auf den mit „4 Wo“ bezeichneten Flächen
sind höchstens vier Wohnungen je Wohngebäude zulässig.][§2 Nr.16 | In allen Wohn- und Mischgebieten, für die kein Erhaltungsbereich
festgesetzt ist, sind Dachflächen bis zu einer
Neigung von 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens
extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung
ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der
Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen
und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten ist mit Ausnahme der mit „(1)“
bezeichneten Fläche das Niederschlagswasser auf den
Grundstücken zu versickern. Sollte eine Versickerung im
Einzelfall nicht möglich sein, ist eine Rückhaltung und
gedrosselte, verzögerte Einleitung in ein Oberflächengewässer
oder Siel zulässig.]