[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni
2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen
durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu
einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer
Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken
eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m²
festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und
700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche
eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit
zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der
oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen
ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte
Höhenlage der Geländeoberfläche.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden
eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen.
Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und
sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen
werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind in Angleichung an die bestehende
Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude
Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz beziehungsweise
helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege
angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene
Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten
Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen
sind zulässig.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu
pflanzen und zu erhalten.]