[§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude
Flächen, die tiefer als 2m über NN liegen, auf 2m über NN
aufzuhöhen. Abgrabungen unterhalb von 2m über NN
sind unzulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen
nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind,
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen
öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche
weniger als 6m beträgt.]