XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_fe3201da-4c5d-4bf3-bd35-fa061068125c
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- [§2 Nr.1 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Zellstoff-, Papier- und Gummifabriken, Kaffeeröstereien, Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig. Es sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkung auf die im Westen angrenzenden Wohngebiete nicht zu Überschreitungen der Immissionswerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts führt.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der Flurstücke 4195, 3747, 3756, 1220, 2060, 1221, 4479, 4468, 1720, 1240, 1242, 3510, 1249, 4139, 4140, 3298, 1602 und 1604 der Gemarkung Bergedorf sowie der Flurstücke 2866, 2819, 2821, 2942, 1954, 2917, 2918, 2805 und 2807 der Gemarkung Billwerder sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.]
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