[§2 Nr.1 | In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).][§2 Nr.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Anlagen für
gesundheitliche Zwecke allgemein zulässig; Bordelle und
bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Gewerbegebieten
sind die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten
unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Betriebe
unzulässig, in deren Betriebsbereichen gefährliche Stoffe
nach § 1 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung
in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1599),
zuletzt geändert am 14. August 2013 (BGBl. I S. 3230), vorhanden
sind, die den Abstandsklassen I, II, III und IV
nach dem Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit:
„Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen
nach der Störfallverordnung und schutzbedürftigen
Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung
§ 50 BImSchG“ zugeordnet werden. Ausnahmen sind
zulässig, wenn ein geringerer Achtungsabstand nachgewiesen
werden kann, zum Beispiel aufgrund besonderer
technischer oder organisatorischer Maßnahmen zur Verhinderung
von Störfallen oder zur Begrenzung derer
Auswirkungen.][§2 Nr.12 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe zulässig, die in den Baugebieten ansässig
sind. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überragen.
Werbeanlagen, die nicht am Gebäude angebracht
sind und Werbeanlagen, die sich nicht an der Stätte der
Leistung befinden, sind in einer Entfernung von bis zu
100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesautobahn
A 25 unzulässig.][§2 Nr.20 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche
Flächen für Gebäude, Wege, Terrassen, Freitreppen und
Kinderspielflächen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf
Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer
Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.]