[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Technologiepark“ dient der Unterbringung
von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
sowie innovativen, technologieorientierten
Unternehmen und Betrieben (technologie-orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Laborund
Hochschuleinrichtungen, forschungs- und technologieorientierte
Gewerbebetriebe sowie forschungs- und
technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen
Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werkstatt-,
Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und
Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung
des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte
Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich
und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.10 | In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42.
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren:
Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036),
„A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3
„B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente
verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen.][§2 Nr.17 | In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fensterabstand
von mehr als 5m sowie fensterlose Fassaden mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je
100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein
Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.21 | In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.27 | In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe
für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen
ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter,
14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.]