https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_7c0b5aa8-2ae1-40a9-8e81-e47967e3b32e
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- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_7c0b5aa8-2ae1-40a9-8e81-e47967e3b32e
refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" oder „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen 25 m sowie bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen 15 m. Falls keine vordere Bebauung vorhanden ist, sind mindestens 25 m beziehungsweise 15 m zwischen hinterer Baugrenze (der vorderen Bauzone) und rückwärtiger Bebauung einzuhalten. Falls vorhandene Gebäude außerhalb der Baugrenzen stehen, sind bei zusätzlicher vorderer oder rückwärtiger Bebauung die genannten Mindestabstände ebenfalls zu diesen einzuhalten. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze bei den mit „(A)" bezeichneten Flächen von 10 m und bei den mit „(B)" bezeichneten Flächen von 5 m einhalten.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen des Wohngebiets südlich Sthamerstraße 8 (Flurstück 1518 und die westlichen Teile der Flurstücke 224 und 225 der Gemarkung Ohlstedt) wird insgesamt nur ein Einzelhaus mit einer Wohnung zugelassen. Das Gebäude muss einen Mindestabstand von 40 m zur Sthamerstraße einhalten; daraus resultiert ein Abstand von 20 m zum Wohnhaus Sthamerstraße 8 abweichend von der Vorgabe in Nummer 4. Das zu bildende Baugrundstück muss an die Sthamerstraße angeschlossen
werden. Eine Erschließung vom Röötberg ist ausgeschlossen.]
gehoertZuBP_Bereich
- [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
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besondereArtDerBaulNutzung
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