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refTextInhalt
- [§2 Nr.3 | In den Wohngebieten (mit Ausnahme des Flurstücks 2955 an der Weidestraße) sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Entlang Weidestraße, Biedermannplatz, Schleidenstraße und Osterbekstraße sind im Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie auf den Gemeinbedarfsflächen die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß fiir diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen ist für jede 150 m² der nicht überbauten Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder für jede 300 m² mindestens ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Der Stammumfang muß bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden betragen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert