https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_96b53c7a-a3f3-4691-95ef-ce2691d7d101
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Misch- und Gewerbegebieten sind Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Misch- und Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Misch- und Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Brennstoffhandel ist allgemein zulässig][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien, Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden kann.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in den Misch- oder Gewerbegebieten ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die Höhe der auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Gebäude nicht überragen.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein Emissionskontingent LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 60 dB(A)/m² tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und von 45 dB(A)/m² nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschreiten. Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691, Dezember 2006, Abschnitt 5. Die DIN 45691 kann beim Beuth Verlag GmbH, 10722 Berlin bezogen werden; die DIN kann im Übrigen bei der Technischen Universität Hamburg-Harburg, Universitätsbibliothek sowie der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek Technik Wirtschaft Innovation, eingesehen werden.][§2 Nr.21 | In den Misch- und Gewerbegebieten sind je vollendeter 2000 m² Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige Laubbäume zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.]
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besondereArtDerBaulNutzung
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