https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_9e8d277c-a56f-4ea2-a5d2-ccd4f1297934
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Geschäfts- und Bürogebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m auf höchstens 35 von Hundert (v. H.) der Fassadenlänge der einzelnen straßenabgewandten Gebäudeseiten
zulässig.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 durch Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für die Herstellung einer Platzfläche, der erforderlichen Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsgaragen zulässig.][§2 Nr.13 | Im Mischgebiet sind zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu der mit „(2)“ bezeichneten Platzfläche
gerichtete Fassaden von Gebäuden nur in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das
rote Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.14 | Im Mischgebiet ist für Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.15 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.20 | Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind die Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachbereiche, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht
ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen, bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche, zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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