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- [§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit oberirdischen Parkhäusern unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen und Garagengeschossen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr können im Kerngebiet ausnahmsweise zugelassen werden.]
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