https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_b14b15bd-3cdf-4529-b64e-b56a7aa41e68
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- [§2 1. | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][§2 2. | 2. Das Vorhabengebiet dient überwiegend dem Wohnen und der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben. Es sind ausschließlich Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment und zentrenrelevantem Randsortiment, Wohngebäude, Räume für freie Berufe und solche Gewerbetreibende, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für soziale, kirchliche, kulturelle und gesundheitliche Zwecke zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente sind auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs zulässig. Oberhalb von 15,60 m über Normalhöhennull (NHN) sind nur Wohnungen und Räume für freie Berufe zulässig. Unterhalb von 12,30 m über NHN sind Wohnungen unzulässig, dies gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.
Zentrenrelevante Randsortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): medizinische und orthopädische Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Computer inkl. Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren (ohne Matratzen), Fahrräder inkl. Zubehör.][§2 3. | Ausnahmsweise sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen um bis zu 4,0 m zulässig.][§2 4. | Die als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen können durch technische Anlagen oder Aufbauten bis zu einer Höhe von maximal 3,00 m überschritten werden, jedoch nur, wenn diese in dem Maß von der Traufkante abgerückt sind, das ihrer Höhe entspricht. Ausnahmsweise kann der Abstand von technischen Anlagen oder Aufbauten von der Traufkante auf der straßenabgewandten Seite auf 1,50 m und für Treppenhäuser und Aufzugsüberfahrten an der straßenseitigen Fassade auf die Breite der jeweiligen Attika reduziert werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und keine wesentliche Verschattung benachbarter Wohngebäude außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans bewirkt. Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig.][§2 5. | Stellplätze sind nur in der Tiefgarage zulässig.][§2 6. | Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen – jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen – zulässig. Ausnahmsweise können unterirdische Abstell-, Lager- und Technikräume außerhalb der Baugrenzen – jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen – in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden.][§2 12. | Im Vorhabengebiet ist für je 150 m² der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile, der nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen und der nicht unterbauten Grünflächen (Böschungen, Kita) mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, bei alternativer Pflanzung von großkronigen Bäumen sind je 300 m² anrechenbar.][§2 13. | Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie die nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft intensiv zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf den Tiefgaragen ist eine mindestens 100 cm tiefe Baumgrube anzulegen. Diese ist auf einer Fläche von 12 m² mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 14 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen. Flächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen sowie Wege und Terrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszubilden. Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen sowie Wege und Terrassen sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind insgesamt mindestens 2.500 m² der Dachflächen der eingeschossigen Gebäudeteile sowie der nicht überbauten Bereiche von Tiefgaragen zu begrünen.][§2 14. | Die Dachflächen des jeweils obersten Geschosses der Neubauten (ausgenommen sind Flächen gemäß Nr. 13) sind mit einer maximalen Neigung von 10 Grad auszubilden, zu mindestens 50 v.H. aller Dachflächen der jeweils obersten Geschosse mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren, biozidfreien Substrataufbau zu versehen und dauerhaft extensiv zu begrünen. Die Dächer sind als Retentionsdächer auszubilden. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert unter Berücksichtigung der Dachbegrünung auszuführen.][§2 15. | Für festgesetzte Baumpflanzungen gelten folgende Vorschriften:][§2 15.1. | Es sind gebietsheimische Gehölze der Herkunftsregion 1 (Norddeutsches Tiefland) zu verwenden.][§2 15.2. | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.][§2 15.3. | Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 15.4. | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der jeweilige Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich unzulässig.][§2 16. | Die Fläche für die Erhaltung und Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern ist als Baum-Strauchkulisse zu erhalten und mit ausschließlich gebietsheimischen Gehölzen der Herkunftsregion 1 (Norddeutsches Tiefland) zu ergänzen.][§2 17. | Als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sind folgende Nisthilfen im Plangebiet anzubringen und dauerhaft zu pflegen und zu erhalten:
• am denkmalgeschützten Gebäude: 2 Sperlingsmehrfachquartiere mit je 3 Abteilungen und 10 Nischenbrüterhöhlen,
• an den neuen Gebäuden: 10 Niststeine und 4 Sperlingsmehrfachquartiere.
Auf der externen Ausgleichsfläche nach Nummer 20 sind 2 Nischenbrüterhöhlen und ein Sperlingsmehrfachquartier an Pfählen (mind. 3 m hoch) anzubringen.][§2 18. | Für Fledermäuse sind am denkmalgeschützten Gebäude 2 Fledermauskästen sowie zusätzlich 2 Fledermauskästen an den zu erhaltenden Bäumen anzubringen.
An den neuen Gebäuden sind 4 Fledermaussteine vorzusehen und einzubauen. Die Fledermausquartiere sind zu pflegen und zu erhalten.][§2 19. | Im Vorhabengebiet sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3.000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist abzuschirmen.][§2 20. | Für Ausgleichsmaßnahmen für das Schutzgut Boden und als artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Fortpflanzungsstätten der Gebüschbrüter wird das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 2852 der Gemarkung Neuland zugeordnet.]
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