https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_b9e6c5b5-33c2-4724-a5be-3892794ddded
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind in den Dachgeschossen der Gebäude Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Wohn- und Schlafräume sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen und auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche an den südlichen Giebeln nur in den unteren beiden Vollgeschossen zulässig. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen in den in Satz 1 vorgeschriebenen Bereichen nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sowie auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
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