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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets ist die direkte Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers in die vorhandenen Regenwassersiele unzulässig.][§2 Nr.13 | Entlang der Julius-Vosseler-Straße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert