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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr" sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Allgemeinen Wohngebieten im Teilgebiet „6" die Wohnund Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe undTankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.18 | Im Kern- und Gewerbegebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert