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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume in den Wohngebieten und die Aufenthaltsräume im Kerngebiet den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb des zwingend festgesetzten Vollgeschosses Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Allgemeinen Wohngebiet ist oberhalb der festgesetzten, III, IV V und VII Vollgeschosse jeweils nur ein Staffelgeschoss zulässig. Entlang der Saarlandstraße sind Staffelgeschosse auf der Ostseite der Gebäude zurückzusetzen.][§2 Nr.4 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.12 | Im Wohngebiet entlang der Saarlandstraße und im Kerngebiet sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Flächen müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert