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refTextInhalt
- [§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind mit Ausnahme einer in der Planzeichnung festgesetzten zwingenden Wohnnutzung im Baukörper östlich der privaten Grünfläche Wohnungen oberhalb des zweiten Vollgeschosses allgemein zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung von Baugrenzen der nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper um jeweils 3,0 m in den Fußgängerbereich hinein kann zugelassen werden, sofern im Erdgeschoß, der Gebäude in gleicher Tiefe Arkaden mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m errichtet werden.][§2 Nr.5 | Im Erdgeschoß der zwei- und dreigeschossigen Baukörper nördlich und westlich des Bürgerhauses sind nur Nutzungen nach § 4 Absatz 2 Nummern 2 und 3 sowie nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) zulässig; Wohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.21 | Die nördlich, westlich und südlich des Bürgerhauses festgesetzten zwei- und dreigeschossigen Baukörper sind als Ensemble gleichartig zu gestalten; insbesondere sind die Baukörper durch wiederholte, bis in die Dachzone hineinreichende Einschnitte, Höhenversätze oder Vorsprünge deutlich zu gliedern. Die Länge eines Fassaden- und Dachabschnittes soll 25,0 m nicht überschreiten. Außerdem sind die Gebäude überwiegend traufständig anzuordnen und mit geneigten Dächern von 40 Grad bis 45 Grad zu versehen; es dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert