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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den mit „(A)" bezeichneten zwingend dreigeschossigen allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baulinien nur durch ein- und zweigeschossige Vorbauten bis zu einer Breite von 3,6 m und bis zu einer Tiefe von 2,5 m sowie Eingangsvordächer auf einer Breite von insgesamt höchstens einem Drittel der gesamten Fassadenlänge in einer Tiefe von 1,5 m zulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die zur Straße gerichteten Außenwände in rotem Ziegelmauerwerk sowie die in den Blockinnenbereich gerichteten Außenwände in weißem Putz auszuführen.][§2 Nr.8 | In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baukörper zulässig und dürfen nur ebenerdig vom Gehweg angefahren werden. Rampen zu den Stellplätzen sind unzulässig.][§2 Nr.9 | In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten darf, mit Ausnahme der ebenerdigen Garagen, die Oberkante des Erdgeschossfußbodens von Gebäuden bis höchstens 15 cm über dem Gehweg liegen.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten, mit Ausnahme des mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiets zwischen Planstraße 1 und Planstraße 3, ist für je 250 m Grundstücksfläche, wenigstens jedoch für jedes Grundstück, mindestens ein Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Dabei ist zu Gebäuden und zu anderen Bäumen mindestens ein Abstand von 6 Metern einzuhalten.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert