https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_69bc32e7-e557-44ad-a78f-f86a9a7935dd
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refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende sowie geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich; ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungblatt Seite 85), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche ist die Errichtung eines Turms mit einer maximalen Grundfläche von 2,5 m x 2,5 m und einer maximalen Höhe von 22 m über Gelände zulässig.][§3 Nr.5 | Es gelten nachfolgende gestalterische Anforderungen:
Werbeanlagen sind auch oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m zulässig, soweit die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird. Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen, die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Auf der mit „(g)" bezeichneten Fläche sind Werbeanlagen jeglicher Art unzulässig.]
allgArtDerBaulNutzungWert
besondereArtDerBaulNutzung
besondereArtDerBaulNutzungWert