[§2 Nr.9 | In dem mit „(B)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind außerhalb der Baugrenzen an den mit „(2)" gekennzeichneten Fassaden Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt einem Drittel der über alle Geschosse aufsummierten Fassadenlänge zulässig. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 4 m zulässig.]