[§2 Nr.15 | Die mit „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind als horizontal gegliederte Lochfassaden auszuführen. Der Anteil der Fenster- oder Glasflächen einschließlich der dazugehörigen Rahmenkonstruktionen muss an jeder Lochfassadenseite mindestens 35 vom Hundert und darf höchstens 50 vom Hundert betragen.][§2 Nr.16 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten von außen sichtbaren, nicht verglasten Teile der Gebäudefassaden sind in Naturstein, als Betonfertigteile oder als verputzte Fassaden in weißen, hellgrauen oder hellbeigen Farbtönen herzustellen.][§2 Nr.17 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind ohne Auskragungen von Bauteilen herzustellen; für Vordächer im Bereich der Erdgeschosse können Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien bis zu 1,5 m zugelassen werden.]