[§ 2.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§ 2.3 | Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone um bis zu 1,50 m ausnahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können die Baugrenzen um bis zu 3 m überschritten werden. Überschreitungen der Baugrenzen sind unzulässig im Kronenbereich von zu erhaltenden Bäumen und Gehölzen.][§ 2.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer von Hauptanlagen als geneigte Dächer mit unterschiedlichen Dachneigungen herzustellen. Im allgemeinen Wohngebiet ist auf den der Fläche mit Ausschluss von Nebenanlagen zugewandten Dachseiten eine Neigung von 10 bis 20 Grad und auf den abgewandten Dachseiten eine Neigung von 25 bis 35 Grad herzustellen.][§ 2.7 | Dachflächen mit einer Neigung von bis zu 30 Grad sowie Dachflächen von Nebenanlagen sind mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Flächen zur Belichtung oder technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zugelassen werden unter der Maßgabe, dass mindestens 75 vom Hundert der Dachflächen extensiv begrünt werden.][§ 2.14 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.]