[2.4 | Technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) und Aufzugsüberfahrten sind bis zu einer Höhe von 1,5 m allgemein zulässig.][2.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Die Überschreitungen sind bis zu der Hälfte der Länge einer Fassadenseite zulässig. Balkone im Bereich der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind unzulässig unden bis zu einer Tiefe von 3 m zugelassen werden.][2.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist für den Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch dsamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][2.9 | Im allgemeinen Wohngebiet ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabell gebiete nach BauNVO), Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin, Einsichtnahmestelle: Technische Universität Hamburg, eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die ImmissionsrichtwertdeTeniheAnitg m hu genävo6.gust 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Nummer 6.2 nicht überschreitet.][2.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen der Gebäude als Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad herzustellen und zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.]