[§2 Nr.5 | Entlang des Scheidewegs ist eine Überschreitung der Baulinien durch eine Zugangstreppe je Eingang zu den Erdgeschosswohnungen um bis zu 4 m auf einer Breite von jeweils höchstens 1,5 m zulässig. Außerdem ist eine Überschreitung der Baulinien durch vier Erker bis zu 2 m auf einer Breite von insgesamt höchstens 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig; die Erker dürfen eine Höhe von 18,5 m über Normalnull nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Flächen ist ein Aufzug für die Tiefgarage mit Seitenlängen von jeweils höchstens 3 m zulässig.]