[§2 Nr.14 | Die mit „(E)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind überwiegend als Glasfassade einschließlich der dazugehörigen Rahmenkonstruktionen auszubilden.][§2 Nr.16 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten von außen sichtbaren, nicht verglasten Teile der Gebäudefassaden sind in Naturstein, als Betonfertigteile oder als verputzte Fassaden in weißen, hellgrauen oder hellbeigen Farbtönen herzustellen.][§2 Nr.17 | Die mit „(E)" und „(F)" bezeichneten Abschnitte der Fassaden sind ohne Auskragungen von Bauteilen herzustellen; für Vordächer im Bereich der Erdgeschosse können Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien bis zu 1,5 m zugelassen werden.]