[§2 Nr.3 | Die Baulinie gilt nicht unterhalb der Geländeoberfläche.][§2 Nr.6 | Ausnahmsweise kann oberhalb von 29,5 m über NN im Bereich der mit „a", „b", „c", „d" und „e" festgesetzten Abschnitte für die Anlage von Dachgärten und Dachterrassen in erforderlicher Tiefe hinter die Baulinie zurückgewichen werden.]