[§ 2 Nr. 8 | Von der festgesetzten Baulinie kann ausnahmsweise aus gestalterischen Gründen, insbesondere zur vertikalen Gliederung der Fassade, bis 2 m zurückgetreten werden. Die festgesetzte Baulinie gilt nicht für das oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse zulässige Nichtvollgeschoss.]