[§2 Nr.2 | Die Hochgarage ist an ihrer Nord- und Ostseite als geschlossenes Bauwerk mit Verblendmauerwerk auszuführen.][§2 Nr.3 | Entlüftungsanlagen für das Warenhaus und die Hochgarage sind so herzustellen, daß schädliche Lärm- und Geruchs-Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die angrenzende Wohnbebauung ausgeschlossen sind]