[§2 Nr.2 | Auf dem Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, das privatwirtschaftlichen Zwecken dient, sind nur eine Schank- und Speisewirtschaft mit Einrichtungen des Schieß- und Kegelsports sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) zulässig.]