[§2 Nr.1 | 1. Auf dem Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind Schank und Speisewirtschaften, im Obergeschoß auch Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt l Seite 1238) zulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungs gewerbes zugelassen werden.]