[§2 Nr.3 | Auf den Baugrundstücken für besondere private bauliche Anlagen sind Schank- und Speisewirtschaften, im Obergeschoss auch Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Das Gebäude auf dem Flurstück 229 der Gemarkung Nienstedten ist pavillonartig mit einer Dachneigung von höchstens 6 Grad herzustellen, als Außenmaterial ist Holz zu verwenden.]
flaechenschluss
Yes
zweckbestimmung
Baugrundstücke für besondere private bauliche Anlagen