[§2 Nr.1 | Auf der als Fläche für den besonderen Nutzungszweck
festgesetzten Fläche sind innerhalb der überbaubaren Flächen
nur Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen
für kulturelle und soziale Zwecke zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche mit besonderem Nutzungszweck darf die
festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 für Stellplätze,
Zufahrten, Wege, Terrassen und Freitreppen bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.18 | Auf den Flächen für den besonderen Nutzungszweck sind
offene Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.19 | Im Schlöperstieg sind im Bereich der Flächen für den
besonderen Nutzungszweck Grundstückszufahrten ausgeschlossen.]