[§ 2 Nr. 42 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500 der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können, sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der Straßenverkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflächen vorgesehen ist, wird die mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen außerhalb des Plangebietes zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]