[§2 Nr.24.2 | den mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Straßenverkehrsflächen die entsprechend bezeichneten Teilflächen des außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegenen Flurstücks 5851 der Gemarkung Rissen.]
[§2 Nr.16 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den gewerblichen Bauflächen, mit Ausnahme der mit „(Z)" bezeichneten Gewerbefläche, das Flurstück 218 (teilweise) der Gemarkung Gut Moor mit einer Flächengröße von 16 000 m² zugeordnet.]
[§2 Nr.33 | Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Staudenfluren
trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem
Trockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG und für die
Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz
2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen
des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festgesetzten
Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5 380 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7
Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen
der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5 620 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie 1 080 m² des außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Billwerder
als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]
[§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.]
[§2 Nr.10 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und
Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen
und Geh-, Fahr- und Leitungsrechten ist eine
lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Fluchttreppen
und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen
zulässig. In den mit „Z “ bezeichneten Wohn-, Misch-,
Gewerbe- und Industriegebieten sind nur Flachdächer
zulässig.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer außerhalb der
mit „Z “ bezeichneten Flächen mit Neigungen von weniger
als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen
sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.27 | Innerhalb der festgesetzten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind Ufer von Gewässern naturnah zu
erhalten beziehungsweise auszugestalten, soweit hydraulische
Belange und Belange des Hochwasserschutzes dem
nicht entgegenstehen. Ausnahmsweise können Anlagen,
die der Benutzung des Wassers dienen (zum Beispiel Anlegestellen)
zugelassen werden.][§2 Nr.29 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für den nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützten
Flussregenpfeifer ist je Gebäude auf mindestens 50 v. H.
der jeweiligen Dachfläche in den mit „Z “ bezeichneten
Wohn,- Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ein
bekiestes Dach anzulegen.][§2 Nr.30 | Für den Verlust von Ruderalflur trockener Standorte mit
Anteilen von sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen
und sonstigem Trocken- oder Halbtrockenrasen, geschützt
nach § 30 BNatSchG, wird den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegende Fläche im Naturschutzgebiet Boberger Niederung,
Flurstück 4455 der Gemarkung Lohbrügge (teilweise)
und Flurstück 3727 der Gemarkung Boberg (teilweise)
des Bezirks Bergedorf als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.31 | Für den Verlust von nicht in der Nummer 30 genannten
Biotopen, geschützt nach § 30 BNatSchG und als Ersatz für
den Artenschutz, werden den mit „OZ “ bezeichneten
Wohn-, Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten zu
56 v. H., den Grünflächen zu 33 v. H. und den Straßenverkehrsflächen
zu 11 v. H. die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 2166 (teilweise), 48-1 bis 48-8, 48-12
und 49 der Gemarkung Curslack als Ausgleichsfläche
zugeordnet.]
[§2 Nr.33 | Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Staudenfluren
trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem
Trockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG und für die
Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz
2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen
des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festgesetzten
Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5 380 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7
Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen
der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5 620 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie 1 080 m² des außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Billwerder
als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]