[§2 Nr.33 | Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Staudenfluren
trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem
Trockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG und für die
Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz
2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen
des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festgesetzten
Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5 380 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7
Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen
der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5 620 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie 1 080 m² des außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Billwerder
als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.]
[§ 2 Nr. 42 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft auf den Flurstücken 627, 2377, 2499 und 2500 der Gemarkung Sülldorf, die nicht oder nicht vollständig auf demselben Grundstück ausgeglichen werden können, sowie der Eingriffe auf Grundstücksflächen der Straßenverkehrsfläche, für die eine Zuordnung von Ausgleichsflächen vorgesehen ist, wird die mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 181 der Gemarkung Rissen außerhalb des Plangebietes zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
[§2 Nr.28 | Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
„Schaffung von Ersatzlebensräumen für die
nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng
geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit „Z1“,
„Z2“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des
Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
1520 m² des mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiets, 7410 m² der Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke,
Sport und Spiel“ und 1730 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“
und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.36 | Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
„Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit
„(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.]