[§2 Nr.15 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(Z1)" bezeichneten Wohngebieten Teilflächen des Flurstücks 3044 und das Flurstück 2178 der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 14.800 m² zugeordnet.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(Z3)" bezeichneten Wohngebieten Teilflächen der Flurstücke 1315, 1316 und 1264 und das Flurstück 1263 der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 38.875 m² zugeordnet.
Für Ausgleichsmaßnahmen wird den mit „(Z4)" bezeichneten Straßenverkehrsflächen eine Teilfläche des Flurstücks 1627 der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 11.790 m² zugeordnet.]
[Verordnung § 2 Nr. 20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Reinen Wohngebieten Teile des im Plangebiet liegenden Flurstücks 6986 in der Gemarkung Schnelsen zugeordnet.]
[§ 2 Nr. 22 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(A)“, „(B)“, „(C)“ und „Justizvollzugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche die Flurstücke 17/6 und 17/8 (Gemeinde Jork, Gemarkung Borstel, Flur 12, Jugendanstalt Hahnöfersand) sowie 1/5, 17/1, 17/12 und 23 (Gemeinde Jork, Gemarkung Borstel, Flur 11, Jugendanstalt Hahnöfersand) jeweils teilweise zugeordnet.][§ 2 Nr. 23 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „(A)“, „(B)“, „(C)“ und „Justizvollzugsanstalt Stellplatzanlage“ bezeichneten Flächen für den Gemeinbedarf und der Straßenverkehrsfläche folgende Flurstücke (innerhalb FHH) zugeordnet:
Die Flurstücke 5079, 5081, 5083, 5085, 1272 und 5087 (jeweils teilweise) der Gemarkung Billwerder zur Herstellung des Ausgleichsgrabens.
Die Flurstücke 5561 (teilweise) und 5564 (teilweise), Gemarkung Billwerder.
Die Flurstücke 1299, 1300, 1301, 1315, 1316, Gemarkung Billwerder.
Das Flurstück 1844, Gemarkung Boberg.]