[§2 Nr.1 | In dem als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen aus den in § 39 h Absatz 3 Nummern 1, 2 und 3 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründen der Abbruch, der Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 20. September 1983 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 221) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten bleiben soll,
1. weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt,
2. weil sie von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist oder
3. um in dem Gebiet die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten, wenn dies aus besonderen städtebaulichen Gründen erforderlich ist.]