BP_ErhaltungsBereichFlaeche



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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_718cf0bd-6dc3-4145-b832-a48a61d3d839

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_718cf0bd-6dc3-4145-b832-a48a61d3d839
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_718cf0bd-6dc3-4145-b832-a48a61d3d839
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese4
    xpPlanDate
    • 2006-07-05
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1382054d-9e64-4cc0-b99a-5d4eedec89ee]
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    • Festsetzung
    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_71c9da9c-b54f-4fc0-9085-1734110a71fe

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_71c9da9c-b54f-4fc0-9085-1734110a71fe
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_71c9da9c-b54f-4fc0-9085-1734110a71fe
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen10
    xpPlanDate
    • 1990-02-06
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0d0f2333-a858-4b95-b7b7-22996da5c63d]
    rechtscharakter
    • 1000
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    • Festsetzung
    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7239d9fb-dcf4-4573-8cbc-df32277956f8

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7239d9fb-dcf4-4573-8cbc-df32277956f8
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7239d9fb-dcf4-4573-8cbc-df32277956f8
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Nord16-Altona-Altstadt45
    xpPlanDate
    • 1994-06-22
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.3 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a9b6c18f-b654-4440-a2c6-bc311c26ba8d]
    rechtscharakter
    • 1000
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    • Festsetzung
    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_733a656f-f3fc-4231-86ea-34b6dc35450a

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_733a656f-f3fc-4231-86ea-34b6dc35450a
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_733a656f-f3fc-4231-86ea-34b6dc35450a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen10
    xpPlanDate
    • 1990-02-06
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0d0f2333-a858-4b95-b7b7-22996da5c63d]
    rechtscharakter
    • 1000
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    • Festsetzung
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7390120d-c869-4e4a-921d-f42314bf944c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7390120d-c869-4e4a-921d-f42314bf944c
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7390120d-c869-4e4a-921d-f42314bf944c
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuengamme9
    xpPlanDate
    • 2006-06-23
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1c26504e-01ce-4223-8d54-e839e4e5c5cf]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
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    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739a0c34-5b51-432d-9d95-b61f9869f60e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739a0c34-5b51-432d-9d95-b61f9869f60e
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739a0c34-5b51-432d-9d95-b61f9869f60e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese3
    xpPlanDate
    • 2001-03-27
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_9c1ee550-1588-4f57-9318-7e1b3b15d6cf]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e281284a-e85b-4158-b7bd-21a0ae595e17]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739efe0c-6661-447e-b8fe-bc4fbd69a203

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739efe0c-6661-447e-b8fe-bc4fbd69a203
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_739efe0c-6661-447e-b8fe-bc4fbd69a203
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt21
    xpPlanDate
    • 1999-09-21
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_aff880a0-78f9-4c0d-b830-ac51be965d2a][XPLAN_XP_PPO_40d210e2-8455-4265-8e8f-05bf9e5d1c70]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c521520a-c25f-43a5-83c6-4b6254745acd]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_74f24f0b-a612-4bda-b438-f632adf78d25

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_74f24f0b-a612-4bda-b438-f632adf78d25
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_74f24f0b-a612-4bda-b438-f632adf78d25
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billbrook3
    xpPlanDate
    • 1995-04-11
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 301), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_533af6c6-b602-4f23-a915-5682fab704d8]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_750ec002-ca47-4f1c-846d-d831e9b1a245

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_750ec002-ca47-4f1c-846d-d831e9b1a245
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_750ec002-ca47-4f1c-846d-d831e9b1a245
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Osdorf40
    xpPlanDate
    • 1988-11-17
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.8 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6059dde7-8b03-4818-b4df-f535fe81b2f8]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7632a81d-e6f1-4dff-8300-a359ccaa1ca2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7632a81d-e6f1-4dff-8300-a359ccaa1ca2
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_7632a81d-e6f1-4dff-8300-a359ccaa1ca2
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen47
    xpPlanDate
    • 1994-03-08
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nut zungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen nur so vorgenommen werden, daß die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_98317be8-ac16-429e-9137-d92229337f3c]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt