BP_ErhaltungsBereichFlaeche



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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen19-Ottensen51
    xpPlanDate
    • 2006-05-09
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_8ae3f49f-5ae2-44e7-908e-9605c2cc26b4]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_af33cbcf-6d2e-4f5d-bc33-bea319f0d8b0]
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    • Festsetzung
    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf80
    xpPlanDate
    • 1989-04-18
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltensbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_df0c1c12-35d4-4783-8422-36bfededdc3b]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal27
    xpPlanDate
    • 2006-06-08
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a67dac75-9a34-4ecc-ba87-4163897647ce]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme9-Neuengamme11
    xpPlanDate
    • 2006-06-02
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b5aef42-e49a-4fdb-9040-5aea256290d9]
    rechtsstand
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b1b6fe96-bf4e-4051-b455-3fc79f5b482e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b1b6fe96-bf4e-4051-b455-3fc79f5b482e
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b1b6fe96-bf4e-4051-b455-3fc79f5b482e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen43
    xpPlanDate
    • 2001-12-18
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_19d2d5bb-39e8-436b-9c79-a10b3d404999]
    rechtscharakter
    • 1000
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    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b3ab5316-3a28-402a-bd8d-c662f518122b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b3ab5316-3a28-402a-bd8d-c662f518122b
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b3ab5316-3a28-402a-bd8d-c662f518122b
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Osdorf33
    xpPlanDate
    • 2001-02-27
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_a3d202d3-5eee-42aa-983d-2c237f280e70]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_0b24d2ae-9e0a-43da-b250-7bba9dbf1fde]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b528c42e-7d40-4c03-bd0a-bbbe33d4a6b2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b528c42e-7d40-4c03-bd0a-bbbe33d4a6b2
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b528c42e-7d40-4c03-bd0a-bbbe33d4a6b2
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt21
    xpPlanDate
    • 1999-09-21
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_dc8072f0-5a1f-4fd6-aaa7-e497c0e000e5]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c521520a-c25f-43a5-83c6-4b6254745acd]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b622de77-b77d-44bb-9977-9c9969eb6dfd

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b622de77-b77d-44bb-9977-9c9969eb6dfd
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b622de77-b77d-44bb-9977-9c9969eb6dfd
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen35
    xpPlanDate
    • 1995-02-20
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach 28 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1995 Nr. 9 der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen innerhalb der "Erhaltungsbereiche" nur so vorgenommen werden, daß die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_034302fc-e653-4759-bc21-d915461f1618]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b6582ccc-ec96-4230-ab77-b8692f25d0d5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b6582ccc-ec96-4230-ab77-b8692f25d0d5
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b6582ccc-ec96-4230-ab77-b8692f25d0d5
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen35
    xpPlanDate
    • 1995-02-20
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_b8946d42-2027-4b79-bde3-62d280ad1ea7]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach 28 Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1995 Nr. 9 der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird. Veränderungen an Gebäuden dürfen innerhalb der "Erhaltungsbereiche" nur so vorgenommen werden, daß die historische Struktur der Fassaden und Dächer erhalten bleibt; die Fenster sind zu gliedern.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_034302fc-e653-4759-bc21-d915461f1618]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt