BP_ErhaltungsBereichFlaeche



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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_aab47e52-98fd-4f52-afb8-1ce1693703c3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_aab47e52-98fd-4f52-afb8-1ce1693703c3
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_aab47e52-98fd-4f52-afb8-1ce1693703c3
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hummelsbuettel26
    xpPlanDate
    • 1998-06-23
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_57d8693e-918c-4de0-b0a6-9fe11201280d]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ab1b58be-a92e-49b4-9e1b-361f9f2461b3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ab1b58be-a92e-49b4-9e1b-361f9f2461b3
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ab1b58be-a92e-49b4-9e1b-361f9f2461b3
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt125
    xpPlanDate
    • 2009-05-05
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.7 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8eaf2893-b436-4c98-b7e3-971174fbec16]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_abbf4bf8-bd7e-4abc-8353-60c6e29fbdbb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_abbf4bf8-bd7e-4abc-8353-60c6e29fbdbb
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_abbf4bf8-bd7e-4abc-8353-60c6e29fbdbb
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_ad3d7655-05fe-49f9-919e-2ae5fedb611f
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen19-Ottensen51
    xpPlanDate
    • 2006-05-09
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PPO_8ae3f49f-5ae2-44e7-908e-9605c2cc26b4]
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_af33cbcf-6d2e-4f5d-bc33-bea319f0d8b0]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af42695b-e06a-48f8-b5e1-6cc9fa1a7f2d
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf80
    xpPlanDate
    • 1989-04-18
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltensbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_df0c1c12-35d4-4783-8422-36bfededdc3b]
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af46db36-09b4-4d88-9261-26898905f148
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_af9e5375-14eb-4c2d-a5c9-25c177705e5e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal27
    xpPlanDate
    • 2006-06-08
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a67dac75-9a34-4ecc-ba87-4163897647ce]
    rechtsstand
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b005f4ce-5002-44fd-bbbb-c8128e62c069

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b005f4ce-5002-44fd-bbbb-c8128e62c069
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b005f4ce-5002-44fd-bbbb-c8128e62c069
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese35-Suelldorf20
    xpPlanDate
    • 2006-06-23
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_38687eab-16ca-40f2-9f67-93a629b6f837]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b0413d3b-3c25-4235-99e3-eb6a4a29c0e6

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b0413d3b-3c25-4235-99e3-eb6a4a29c0e6
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b0413d3b-3c25-4235-99e3-eb6a4a29c0e6
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf84
    xpPlanDate
    • 1991-02-04
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnug vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_dbbff0ef-f080-45b7-8af9-ee2d9914f025]
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    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_b12a1d2d-83a7-467c-b95a-48c4b32e9aab
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altengamme9-Neuengamme11
    xpPlanDate
    • 2006-06-02
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_2b5aef42-e49a-4fdb-9040-5aea256290d9]
    rechtsstand
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    • StaedtebaulicheGestalt