BP_ErhaltungsBereichFlaeche



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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3577105f-4f04-4fd5-9c70-ba2fb6ad8297

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3577105f-4f04-4fd5-9c70-ba2fb6ad8297
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3577105f-4f04-4fd5-9c70-ba2fb6ad8297
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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3635cdad-705a-424e-adaf-4f655f6525b5

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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3635cdad-705a-424e-adaf-4f655f6525b5
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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Osdorf40
    xpPlanDate
    • 1988-11-17
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.8 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6059dde7-8b03-4818-b4df-f535fe81b2f8]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_36f4d289-3cda-4a79-8153-9c88e1377b01

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_36f4d289-3cda-4a79-8153-9c88e1377b01
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_36f4d289-3cda-4a79-8153-9c88e1377b01
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen29
    xpPlanDate
    • 1998-07-02
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_8c3af656-ab16-4f65-b54c-8a6b0f1b70a3]
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3772c9eb-0250-494e-bb67-0a11839425a3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3772c9eb-0250-494e-bb67-0a11839425a3
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3772c9eb-0250-494e-bb67-0a11839425a3
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal27
    xpPlanDate
    • 2006-06-08
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a67dac75-9a34-4ecc-ba87-4163897647ce]
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_382f641a-fc6c-4c26-a6d0-ce346d870ee2

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_382f641a-fc6c-4c26-a6d0-ce346d870ee2
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_382f641a-fc6c-4c26-a6d0-ce346d870ee2
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek44
    xpPlanDate
    • 1990-02-27
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.10 | Im Dorfgebiet und in den „Erhaltungsbereichen" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: 1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet oder rote S-Pfannen verwendet werden. 2. Für die Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine verwendet werden. 3. Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_76f9f5fb-0fcb-4eca-8683-5d78c8bfe593]
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_38730bc3-f206-41fe-b008-9f4e40cdfa96

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_38730bc3-f206-41fe-b008-9f4e40cdfa96
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_38730bc3-f206-41fe-b008-9f4e40cdfa96
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese35-Suelldorf20
    xpPlanDate
    • 2006-06-23
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_38687eab-16ca-40f2-9f67-93a629b6f837]
    rechtscharakter
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    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_39b95c5f-f9c2-4474-ae45-1c6ad274da4b

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_39b95c5f-f9c2-4474-ae45-1c6ad274da4b
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_39b95c5f-f9c2-4474-ae45-1c6ad274da4b
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hamburg-Altstadt30
    xpPlanDate
    • 1994-06-14
    uuid
    • C436D2E4-723D-4921-8A7D-6D75B7212115
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.3 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_99daaaf6-86db-4d9d-a276-03c7368aa79d]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3a25a287-fe6a-475f-b775-3a1769018d96

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3a25a287-fe6a-475f-b775-3a1769018d96
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3a25a287-fe6a-475f-b775-3a1769018d96
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
    • 1000
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3abc570e-9a01-48da-9c74-af5b04dbca4c
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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen30
    xpPlanDate
    • 2006-07-05
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage das Ortsbild, die Stadtlandschaft oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_62713ee5-5936-4a9b-8e33-20f780489290]
    rechtscharakter
    • 1000
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    • Festsetzung
    grund
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    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3af3c95d-f40a-4422-9266-4b07033bceee

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3af3c95d-f40a-4422-9266-4b07033bceee
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_3af3c95d-f40a-4422-9266-4b07033bceee
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wellingsbuettel16
    xpPlanDate
    • 2014-08-25
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e4c6365a-04cd-49b7-848c-8a4b26af6d01]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
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    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt