BP_ErhaltungsBereichFlaeche



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  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_454ea67c-8754-43b0-8080-65ecc2576a98

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_454ea67c-8754-43b0-8080-65ecc2576a98
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_454ea67c-8754-43b0-8080-65ecc2576a98
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen39
    xpPlanDate
    • 2002-06-12
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d820a44e-1b3f-4807-b06e-735f2c72498f]
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    • Festsetzung
    grund
    • 1000
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_46a65ac5-b934-40c8-bc3e-938e24c14161

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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_46a65ac5-b934-40c8-bc3e-938e24c14161
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek44
    xpPlanDate
    • 1990-02-27
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.10 | Im Dorfgebiet und in den „Erhaltungsbereichen" gelten nachstehende gestalterische Anforderungen: 1. Die Dachneigung darf nicht weniger als 47 Grad betragen. Für die Ausführung der Dachdeckung dürfen nur Reet oder rote S-Pfannen verwendet werden. 2. Für die Außenwände von Gebäuden dürfen nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine verwendet werden. 3. Die Fenster sind kleinteilig zu gliedern.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_76f9f5fb-0fcb-4eca-8683-5d78c8bfe593]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_49247a1e-af39-41e2-9ad6-f2ed337b2646

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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_49247a1e-af39-41e2-9ad6-f2ed337b2646
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen10
    xpPlanDate
    • 1990-02-06
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.2 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
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    • [XPLAN_BP_BEREICH_0d0f2333-a858-4b95-b7b7-22996da5c63d]
    rechtscharakter
    • 1000
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    • Festsetzung
    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_49d40391-1568-4ba9-b3f0-fd77f7a63ccb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_49d40391-1568-4ba9-b3f0-fd77f7a63ccb
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_49d40391-1568-4ba9-b3f0-fd77f7a63ccb
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    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf41
    xpPlanDate
    • 2004-07-07
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_244143c3-f331-4582-8261-8ec3341d0193]
    rechtsstand
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    • Geplant
    rechtscharakter
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    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a0796a9-1f1e-43dc-9659-24af70dd0ae4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a0796a9-1f1e-43dc-9659-24af70dd0ae4
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a0796a9-1f1e-43dc-9659-24af70dd0ae4
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
    • 1000
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    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a2eb7a2-1ab9-4b71-b14f-30f0ea95852e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a2eb7a2-1ab9-4b71-b14f-30f0ea95852e
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4a2eb7a2-1ab9-4b71-b14f-30f0ea95852e
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal11
    xpPlanDate
    • 1988-04-26
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.7 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_6b1bfad1-5120-4072-b7e4-48ef8c3ca317]
    rechtsstand
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    rechtscharakter
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    grund
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4bba7557-8ab1-43ed-9645-2308479ef6ab

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4bba7557-8ab1-43ed-9645-2308479ef6ab
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4bba7557-8ab1-43ed-9645-2308479ef6ab
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neuengamme12
    xpPlanDate
    • 2009-01-28
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_f07e1733-5915-4d29-a9e2-f69103c3a4bd]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
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    grund
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    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4c3d1f95-208e-441b-89c7-ce225b969f32

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4c3d1f95-208e-441b-89c7-ce225b969f32
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4c3d1f95-208e-441b-89c7-ce225b969f32
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf40
    xpPlanDate
    • 2019-02-19
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_1bf6956a-410e-4753-88b0-537b9dd59f4c]
    rechtsstand
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    rechtsstandWert
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    rechtscharakter
    • 1000
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    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4cd2419c-51ae-43c7-8b4e-ea610ec0b175

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4cd2419c-51ae-43c7-8b4e-ea610ec0b175
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    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4cd2419c-51ae-43c7-8b4e-ea610ec0b175
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wohldorf-Ohlstedt17
    xpPlanDate
    • 2006-05-17
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_279ba77f-6d32-471d-af7e-620f6f6a9f34]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt
  • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4d450f13-3486-4c56-a122-39d557adb566

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_erhaltungsbereichflaeche/items/XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4d450f13-3486-4c56-a122-39d557adb566
    gmlId
    • XPLAN_BP_ERHALTUNGSBEREICHFLAECHE_4d450f13-3486-4c56-a122-39d557adb566
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Volksdorf43
    xpPlanDate
    • 2005-09-05
    ebene
    • 0
    refTextInhalt
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.]
    flaechenschluss
    • No
    gehoertZuBP_Bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9b47fa07-c56a-4211-83c8-63fe59efee67]
    rechtsstand
    • 1000
    rechtsstandWert
    • Geplant
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung
    grund
    • 1000
    grundWert
    • StaedtebaulicheGestalt