[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist ausschließlich die Nutzung Dokumentationszentrum zulässig.][§2 Nr.2 | Entlang der Stockmeyerstraße sind Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind auf der Fläche für den Gemeinbedarf unzulässig.][§2 Nr.4 | Die Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses muss mindestens 5 m und darf höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume, sind ausnahmsweise auch über den festgesetzten Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens 2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.6 | Werbeanlagen sind nur an der Nord- und Südseite des Gebäudes zulässig. Werbeanlagen oberhalb der Attika sind unzulässig. Die Werbeanlage muss in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden. Schriftzeichen dürfen maximal 1,5 m hoch sein. Die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und der Freiflächen darf durch Werbeanlagen nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:][§2 Nr.8.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien oder Abwärme versorgt wird.][§2 Nr.8.2 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 können zugelassen werden, wenn der berechnete Jahresheizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.][§2 Nr.8.3 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot können zugelassen werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäudes dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das Wärmenetz, an das gemäß Nummer 8.1 anzuschließen ist.][§2 Nr.8.4 | Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungsgebot für die Warmwasserversorgung nach Nummer 8.1 können für die Gebäudenutzungszonen zugelassen werden, in denen der Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser maximal 2,6 kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt.][§2 Nr.8.5 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 8.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung kann zeitlich befristet werden.][§2 Nr.9 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.10 | Das auf der Fläche für den Gemeinbedarf anfallende Niederschlagswasser ist über die bereits vorhandene unterirdische Niederschlagswasserleitung im Osten des Plangebiets direkt in das nächstliegende Gewässer (Ericusgraben) einzuleiten, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.11 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.][§2 Nr.12 | Der sichtbare Gebäudeabschluss unterhalb der Oberkante des Fußbodens des Erdgeschosses soll in Material und Farbigkeit passend zum Hauptbaukörper verkleidet werden.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Dach als Flachdach oder flachgeneigtes Dach mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.14 | Die Dachfläche auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist mit Ausnahme der gemäß Nummer 5 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 30 vom Hundert (v. H.) mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden und Gräsern begrünt werden. Insgesamt sind jedoch mindestens 150 m² extensiv mit den oben genannten Standards oder alternativ eine bezüglich der Qualitäten gleichwertigen Fläche mit den oben genannten Standards intensiv herzustellen.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Zum Schutz wild lebender Tierarten sind ausschließlich Leuchtmittel mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen und auf angrenzende Wasserflächen ist zu vermeiden.][§2 Nr.16 | Zur Vermeidung von Vogelschlag sind alle Glasflächen des Dokumentationszentrums durch geeignete Maßnahmen (zum Beispiel ein mehrschichtiger Fassadenaufbau, die Gliederung der Fassade, die Aufbringung wirksamer Markierungen, die Verwendung transluzenter Gläser oder Glasflächen mit einem niedrigen Lichtreflexionsgrad) erkennbar für das Vogelauge zu strukturieren beziehungsweise als Hindernis sichtbar zu machen, wenn der Glasanteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende Glasflächen von größer 6 m² vorgesehen sind.]