[§2 Nr.5 | Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Terrassen
und Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre
Zufahrten um 0,4 bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.]
flaechenschluss
Ja
GRZ
0.6
Z
2
zugunstenVon
Ev.-Luth. Kirchengemeine in Schiffbek und Öjendorf