[§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche
Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume,
Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten
Seiten
erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen.
Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete
Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder
vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am
Tag nicht überschritten wird.]