[§2 Nr.7 | In den mit c bezeichneten Bereichen sind ebenerdige Stellplätze auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.][§2 Nr.13 | Die Spielfläche der Kinderkrippe ist durch eine Einfriedigung zu begrenzen; im übrigen sind zwischen der Parkanlage und den angrenzenden Nutzungen Einfriedigungen unzulässig.]