[§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik,
dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.]