[§2 Nr.8 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hier von ausgenommen sind Gehwege, die der
Erschließung der Hauptgebäude dienen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und
der Fläche für die Abwasserbeseitigung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen
unzulässig.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken, in Bereichen für Baumpflanzungen
auf einer Fläche von mindestens 6 m² mit einem
mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
herzustellen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für Wege, Spielflächen, Freitreppen und wohnungsbezogenen
Terrassen können zugelassen werden.
Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden dem allgemeinen
Wohngebiet, der Fläche für den Gemeinbedarf, der privaten
Grünfläche und der Planstraße folgende Flächen zugeordnet:
Die innerhalb des Plangebietes festgesetzte Fläche
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft, sowie außerhalb
des Plangebietes das Flurstück 111 der Gemarkung Hummelsbüttel
anteilig zu 70 vom Hundert der Fläche und ein
fünf Meter breiter Geländestreifen am Westrand der im
Naturschutzgebiet befindlichen Flurstücke 4967, 101, 102,
103, 104 und 5019.]