[§2 Nr.2 | Für die Bebauung auf dem Flurstück 461 der Gemarkung Lokstedt und auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.3 | Auf den Flurstücken 461, 489 bis 492 und 494 der Gemarkung Lokstedt sowie auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]