[§2 Nr.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr" sowie im Kern- und Gewerbegebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume und in den Allgemeinen Wohngebieten im Teilgebiet „6" die Wohnund Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]